Vaterschaftsanerkennung

Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet oder der Ehemann nicht Vater des Kindes, so ist eine Vaterschaftsanerkennung bzw. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater möglich. Die Anerkennung erfolgt mittels einer persönlichen Erklärung in einer inländischen öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde. Die Urkunde muss vom Vater persönlich bei der zuständigen Stelle unterschrieben werden. Eine Anerkennung wird erst dann wirksam, wenn die Urkunde oder die beglaubigte Abschrift dem zuständigen Standesamt zukommt.

Erforderliche Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung:

  • Amtlicher Lichtbildausweis des Vaters
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • Staatsbürgerschaftsnachweis des Vaters
  • Bestätigung der Meldung oder Nachweis des Wohnsitzes im Ausland des Vaters
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade des Vaters

Für weiterführende Informationen zu Fristen, Sonderregelungen u.ä., wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter im Standesamt.

Zuständigkeit und Kontakt

Patricia Apriessnig-Ploner

Standesamt, Verwaltung

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