Wehrpflicht – Aufschub des Einrückungstermines
Allgemeines
Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes besteht in folgenden Fällen:
- Die Einberufung zum Präsenzdienst erfolgte nicht innerhalb eines Jahres ab Heranziehbarkeit.
- Die Einberufung hätte die Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung zur Folge, wodurch der Betroffene einen bedeutenden Nachteil zu erleiden hätten.
- Wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Sofern keine militärischen Interessen dagegen sprechen, kann ein Aufschub bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.
Durch den Bescheid über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.
Zuständigkeit
Die für den Aufschub zuständige Stelle ist die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos.
Erforderliche Unterlagen
Für die Gewährung des Aufschubes ist der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung) vorzulegen.