Kanalisation – Kanalanschluss und Hauskanalanlage

Anschlusspflicht

Die Eigentümer/ Gebäudebesitzer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind verpflichtet, einen Anschluss an den Kanal herzustellen.

Kanalanschlussbeitrag

Für den Anschluss von Grundstücken an das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde ist eine Kanalanschlussgebühr (Kanaleinmündungsgebühr) zu entrichten. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Bei Vorliegen eines Baurechts ist der Bauberechtigte, der wie ein Eigentümer behandelt wird, gebührenpflichtig. Für die Benützung fallen eine Bereitstellungsgebühr und eine Benützungsgebühr an. 

Antragstellung für die Herstellung eines Kanalanschlusses

Für die Herstellung eines Kanalanschlusses muss ein Antrag bei der Gemeinde gestellt werden.

Hauskanalanlage, Bauentwurf – Antrag

Als Hauskanalanlage gelten jene Anlagenteile, die der Sammlung und Ableitung der auf einem Grundstück anfallenden Schmutz- oder Regenwässer bis zur Übernahmestelle der Kanalanlage dienen. Für den Bau einer Hauskanalanlage muss ein Antrag auf Genehmigung des Bauentwurfs gestellt werden.

Zuständigkeit und Kontakt

Ing. Karl-Heinz Rieger

Bauamt

Bereichsleiter Technik-Bauamt (Tiefbau, Grundverkehr, Widmungen, Gebäudeverwaltung, EDV, Parkbad, Einkauf, etc.)