Gemäß § 5 Abs. 2 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes 2007 (K-BiWG) sind die Bienenhalter verpflichtet, bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker dem Gemeindeamt bekannt zu geben.
Aktuelles
Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - K-BiWG; Meldung nach § 5 Abs. 2