Zivildienst – Wahl der Vertrauensperson
Wurden einer Einrichtung mindestens 5 Zivildienstleistende zugewiesen, werden je 1 Vertrauensperson und 1 Stellvertreter gewählt. Ab 20 Zivildienstleistenden erhöht sich die Anzahl der Stellvertreter auf zwei. Wenn bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt sind, in denen mindestens je 5 Zivildienstleistende eingesetzt sind, werden auch dort Wahlen durchgeführt. Es gibt also keine Zentralvertretung für die bei der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden.
Die Wahl der Vertrauensperson wird von der jeweiligen Einrichtung (bzw. Einsatzstelle) durchgeführt.
Aufgaben der Vertrauensperson:
Die Vertrauensperson wahrt und fördert die dienstbezogenen Interessen der Zivildienstleistenden einer Einrichtung (bzw. Einsatzstelle) gegenüber dem Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger. Insbesondere hat sie das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten.
Alle näheren Bestimmungen für die Wahl sind in der Vertrauenspersonen-Wahlordnung-VP-WO, BGBl. II 440/2005 geregelt.